Manche Heilpraktiker behandeln besonders häufig Kinder und möchten dies bekannt machen – z.B. durch ein stimmiges Foto. Doch hier ist die Gefahr besonders groß, gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen: § 11 Nr. 12 HWG bestimmt:
“Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht mit Werbemaßnahmen geworben werden, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten.”
“Außerhalb der Fachkreise”: Gemeint sind Verbraucher. Kinder unter 14 Jahren können nicht zu den Fachkreisen gehören, weil sie noch keine entsprechende Ausbildung abgeschlossen haben.
Was heißt “Die Werbung darf sich nicht an Kinder unter 14 Jahren richten“?
Barbie-Werbung richtet sich an Kinder unter 14 Jahren: es werden begeisterte Mädchen mit holden Locken gezeigt, die zärtlich eine Barbie an ihr Herz drücken. Diese Werbung spricht ausdrücklich Kinder an. Kinder sind also die Zielgruppe. Dies ist erlaubt, weil Barbie keine Heilmittel ist.
Versuchen Sie nicht, Kinder mit Ihrer Werbung anzusprechen. Im Gesundheitsbereich ist das nicht erlaubt. Wenn also ein z.B. elfjähriges Mädchen einen Flyer sehen würde, auf dem ein gleichaltriger Junge abgebildet ist, der eine Cranio-Sacral-Behandlung erhält, und über dem Foto würde stehen: “Endlich besser in der Schule – dank Cranio-Sacral-Behandlung!”, dann wäre das Werbung, die sich an Kinder richtet. Wenn das Mädchen den Flyer nähme und zu seiner Mutter sagen würde: “Kann ich das auch haben?”, dann hätte die Werbung genauso funktioniert wie die Barbie-Werbung.
Kinder genießen besonderen Schutz. Da Kinder leicht beeinflussbar sind und alles haben wollen, was sie sehen, ungeachtet der Überlegung, ob es ihnen schadet oder nützt, will der Gesetzgeber sie schützen. Daher darf man sie in Bezug auf eine Gesundheitsbehandlung nicht ansprechen. Sie sind also eine verbotene Zielgruppe. Aber das macht auch nichts, denn ein Kind interessiert sich gar nicht für eine Gesundheitsbehandlung. Sie brauchen also nur die Eltern anzusprechen.
Auch bei einer Kinderbehandlung sind die Eltern die Zielgruppe. Denn sie müssen a) die Behandlung bezahlen und b) das Kind zu Ihnen bringen. Sie sprechen mit dem Flyer also die Erwachsene an – sowohl sprachlich als auch in der Gestaltung.
Verwenden Sie Fotos von Babys.
So wie ich Rechtsanwältin Dr. Anette Oberhauser verstanden habe, scheint ein Babyfoto unbedenklich zu sein, denn ein Baby wird Werbung überhaupt noch nicht wahrnehmen. Und auch wenn ein z.B. sechsjähriges Kind den Flyer sieht, wird es sich von einem Babyfoto nicht als Zielperson angesprochen fühlen: “Ich bin doch kein Baby mehr!”
Allerdings muss ich hinzufügen, dass hier nicht die tatsächliche Meinung eines Kindes zählt, sondern die Meinung des Gerichts darüber, was ein Kind denkt. Auch wenn meine eigenen Kinder sich nicht von einer Werbung angesprochen fühlten, die ein Baby abbildet, könnte es jedoch sein, dass ein Richter, der nicht zugleich auch Vater ist, sehr wohl zu der Überzeugung gelangt, dass ein elfjähriges Kind seine Eltern bekniet, es möchte unbedingt zu der tollen Heilpraktikerin, weil diese so schöne Flyer mit Babys drauf verwendet.
Auf Nummer Sicher gehen: Nehmen Sie Fotos von kleinen Tieren, Pflanzenknospen oder ähnliches. Entenküken, Kätzchen, Löwenbabys können auch eine Emotion ausdrücken. Das geht vielleicht nicht in allen Zusammenhängen, aber es ist zumindest ungefährlich, denn man sieht kein Kind.
Ich werde mich jedoch weiter mit dem Thema befassen und neue Erkenntnisse hier veröffentlichen.










